Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fernmeldegesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 908/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/1997Bundesgesetzblatt Nr. 908 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 19Artikel eins, Paragraph 19
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Reservierter Fernmeldedienst und Konzessionspflicht
§ 19. (1) Der reservierte Fernmeldedienst ist grundsätzlich durch die PTV zu erbringen.Paragraph 19, (1) Der reservierte Fernmeldedienst ist grundsätzlich durch die PTV zu erbringen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat über Antrag die Konzession zur Erbringung eines reservierten Fernmeldedienstes zu erteilen, wenn
dessen Erbringung durch andere als die PTV im Interesse des Versorgungsauftrages gemäß § 1 Abs. 1 erforderlich ist unddessen Erbringung durch andere als die PTV im Interesse des Versorgungsauftrages gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erforderlich ist und
ein bestehender reservierter Fernmeldedienst dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3)Absatz 3,Abweichend von den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Konzession zur Erbringung eines reservierten Fernmeldedienstes mittels Bündel- oder Satellitenfunk über Antrag zu erteilen; § 20 ist sinngemäß anzuwenden.Abweichend von den Voraussetzungen gemäß Absatz eins und 2 hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine Konzession zur Erbringung eines reservierten Fernmeldedienstes mittels Bündel- oder Satellitenfunk über Antrag zu erteilen; Paragraph 20, ist sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12153598
Alte Dokumentnummer
N9199318281L